Grundsätzlich gilt in der Wohngemeinschaft das Prinzip der Wahlfreiheit eines jeden Einzelnen, was die Inanspruchnahme von Pflegeleistungserbringern betrifft. Es besteht eine strikte Trennung von Mietvertrag, Betreuungsvertrag und Pflegevertrag. Das Hausrecht liegt bei den Mieter/innen bzw. ihren Angehörigen oder gesetzlichen Vertretungen. Der Aspekt des Wohnens im eigenen Haushalt steht im Vordergrund. Pflegerische Leistungen werden von einem ambulanten Pflegedienst erbracht, soweit diese nicht selbst (z.B. von Angehörigen) übernommen werden können. Die Betreuung und Alltagsbegleitung der Mieter/innen und die 24-Stunden-Präsenz wird vom Trägerverein übernommen. Die Organisation der hauswirtschaftlichen Leistungen, die das Gemeinschaftsleben und die Gemeinschaftsräume betreffen, kann vom Gremium der Selbstbestimmung gemeinsam festgelegt werden. Mit allen Mitgliedern der Wohngemeinschaft werden Einzelmietverträge abgeschlossen. Die Mietkosten setzten sich aus den Kosten für das Privatzimmer und anteilig für die Nutzung der Gemeinschaftsflächen zusammen.